Nach neuester Rechtssprechung müssen Betreiber einer Homepage - auch wenn diese zu privaten Zwecken unterhalten wird - eine Anbieterkennzeichnung aufweisen - diese
muss nach §§ 6 TDG, 10 MDStV enthalten:
- Namen und Anschrift des Anbieters
Es sind Fälle bekannt, bei denen eine Abmahnung allein darauf gestützt wurde, dass der Vorname in der Anbieterkennzeichnung abgekürzt war.
Die Adressenangaben müssen hinsichtlich Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort vollständig sein. Die Angabe nur eines Postfaches reicht nicht aus.
(=ladungsfähige Anschrift!).
- Elektronische Kontaktaufnahme
Das Gesetz verlangt eine "schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation" mit dem Anbieter. Hier ist die Angabe der E-Mail-Anschrift Pflicht.
Die E-Mail-Adresse darf aber nur in anderen Kommunikationsangaben (Telefon / Fax) "eingeschlossen" sein. Es muß also immer auch eine Telefon- oder Faxnummer genannt werden.